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Die „versicherte Person“ muss nicht zwingend der „Versicherungsnehmer“
sein. Sie können die Versicherung auch für jemand anderen abschließen,
z.B. für Ihre Kinder oder Ihre schon etwas gebrechlichen Eltern. Die
Leistung im Schadenfall dient der Versorgung der "versicherten Person".
Der Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer, der
auch zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
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