Kann die Schadenfreiheitsklasse bei einem Fahrzeugwechsel übernommen werden?
Bei einem Fahrzeugwechsel wird der mit dem
bisherigen Fahrzeug erworbene Rabatt nur dann übernommen werden, wenn
es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer
„höheren“ Fahzeugklasse handelt. Die Fahrzeugklassen gestalten sich wie
folgt:
Obere Fahrzeugklasse: Omnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen
Mittlere Fahrzeugklasse: Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr
Sie wollen statt eines Motorrades nun einen PKW
versichern. Da beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören,
kann der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden.
Wollen Sie hingegen ein Taxi gegen einen
Lieferwagen tauschen, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich das
Taxi in einer höheren Fahrzeugklasse als der Lieferwagen befindet.
Ersteinstufung von Fahrzeugen
Bei der Ersteinstufung von Fahrzeugen gilt es zu
unterscheiden zwischen der Einstufung von Fahranfängern und einer
Zweitwageneinstufung.
Zweitwageneinstufung
Einstufung SF 1/2 (Haftpflicht 115%, Vollkasko 115%)
Ein Vertrag zur Versicherung eines Zweitwagens kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft werden wenn
auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers
bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist und nicht bereits Schäden
eingetreten sind, die im folgendem Kalenderjahr zu einer Rückstufung in
eine Schadensklasse oder in Klasse 0 führen würden und
auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein
PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und nicht bereits Schäden
eingetreten sind, die im folgenden Kalenderjahr zu einer Einstufung in
eine Schadensklasse oder in Klasse 0 führen würden,
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der
EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan erteilt wurde, seit
mindestens einem Jahr zum Führen von PKW oder von Krafträdern, die ein
amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist
zu führen;
für den Versicherungsnehmer nicht bereits ein
weiterer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen PKW
besteht oder bestand, der sich in einer Schadensklasse oder in Klasse 0
befindet bzw. befand oder aufgrund von Schäden im folgenden
Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in Klasse 0 eingestuft wurde;
der Nachweis ist zu führen.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der
EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde,
seit drei Jahren zum Führen von Personenkraftwagen oder von
Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt
ist und
Einstufung SF 3 (Haftpflicht 70%, Vollkasko 75%)
Ein Vertrag kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 3 eingestuft werden wenn
das Erstfahrzeug (PKW) für den
Versicherungsnehmer oder dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebendem (Ehe-) Partner versichert und mindestens in die
Schadensfreiheitsklasse 3 eingestuft ist und nicht bereits Schäden
eingetreten sind, die zu einer Rückstufung im folgenden Kalenderjahr in
eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse als SF 3 führen würden und
das Erst- und Zweitfahrzeug jeweils nur vom
Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebender (Ehe-) Partner privat genutzt wird und beide mindestens 25
Jahres alt sind und
das Zweitfahrzeug nicht mehr als 25.000 km pro Jahr gefahren wird und
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der
EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde,
seit einem Jahr zum